Prozessbericht Budapest 18.09.26

Seit 7:00 Uhr findet vor dem Gerichtsgebäude eine Kundgebung in Solidarität mit Maja statt. Dort versammeln sich 15-20 Personen mit Transparenten und rufen Sprechchöre, die auch im Verhandlungssaal zu hören sind.

Mit etwas Verspätung beginnt um kurz nach 9:00 der Revisionsprozess. Im Mittelpunkt des heutigen Prozesstages stehen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von Maja, Anna und Gabri.

Es beginnt mit einem Antrag der Verteidigung. Ein Video soll vom Gericht begutachtet werden. Das Video zeigt, dass sich die Person die auf dem Video als Maja identifiziert worden sei sich an einer Situation gar nicht aktiv beteiligt, sondern entfernt haben soll. Der Richter weist den Antrag ab. Der Richter betont, dass er die Ablehnung zwar nicht begründen müsste, es jedoch trotzdem tue. Er sagt, dass die Aufnahmen in der ersten Instanz ausreichend gewürdigt wurden. Gegen den Beschluss gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Daraufhin entbrennt eine kurze Debatte von Richter und Verteidigung, der Anwalt sagte es wäre kein Antrag als neue Beweisaufnahme sondern in der Sache, das Gericht erwidert das mache keinen Unterschied und es hätte die Aufnahmen ohnehin schon gesehen.

Das Gericht möchte Maja nun Fragen zu den persönlichen Umständen stellen. Nach beantworten der Fragen zu den Personalien, lehnt Maja weitere Äußerungen ab. Der Richter stellt fest, dass Staatsanwalt und Verteidigung gleichermaßen Berufung eingelegt hatten.

Zunächst darf die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer halten.

Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass sie nicht gegen das Urteil an sich sondern lediglich gegen das Strafmaß in Berufung geht. Die Staatsanwaltschaft fordert eine höhere Haftstrafe für alle Prozessbeteiligten. Im weiteren geht der Staatsanwalt auf die Berufungsschrift der Verteidigung ein. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft entbehrt die Berufung der Verteidung jeglicher Rechtsgrundlage. Es hält auch keine Wiederholung des Verfahrens für notwendig. Im weiteren lobt der Staatsanwalt mehrere Minuten das erstinstanzliche Urteil und Gericht. Die Staatsanwaltschaft geht nun auf die beantragten Freisprüche von Maja und Anna ein, der Staatsanwalt sagt, die Anwälte hätten ja die letzten drei Jahre Zeit gehabt Anträge einzubringen, wenn sie Prozessmängel o.ä. hätten anbringen wollen und auch eine erneute Beweiswürdigung hält er nicht für erforderlich. Der Argumentation der Verteidigung, dass die Sachverständigengutachten sich widersprechen würden, folgt er nicht. (Zu den recht offensichtlichen Widersprüchen von Gutachten und medizinischen Berichten lest gerne zum Beispiel den Prozessbericht vom 29.09.25) Laut der StA kritisieren sämtliche Verteidiger in ihrer Berufung, dass das Gericht eine „kriminelle Vereinigung“ annimmt. Der Staatsanwalt liest dazu das Gesetz vor und stellt ohne jegliche Begründung fest, dass diese seiner Meinung nach gegeben sei. Im Übrigen folge er dabei auch der Begründung des Gerichts. Auch dem in den Berufungsschriften vorgebrachten Einwand, dass eine kriminelle Vereinigung auf Dauer angelegt sein müsse, entgegnet der Staatsanwalt, es gehe auch um die vermeintliche Ideologie, und seiner Meinung nach reiche es bereits aus, wenn sich ein Angeklagter an nur einer versuchten Straftat beteilige. In einem Teil stimmt die Staatsanwaltschaft nun der Berufung der Verteidigung zu, leider, wie sie ausdrücklich betont.Es geht um die Aussage von Johannes Domhöver. Dieser sagte wohl damals, er wolle bei Übergiffen niemanden töten, die Mittel seien jedoch dazu geeignet gewesen. Daraus leitete das Gericht einen angenommenen Tötungsvorsatz, auch für Maja ab. Es geht nun darum, ob ein Versuch vorlag oder nicht und ob Vorsatz bestand oder nicht. Einen Versuch kann es nur mit Vorsatz geben. (dieser argumentation folgt die StA widerwillig). Der Staatsanwalt vertritt jedoch weiterhin die Meinung, dass der Vorsatz die Lebensgefährdung hier „zweifelsfrei“ umfasst habe. Die Angeklagten hätten dies angeblich billigend in Kauf genommen. Diesbezüglich sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Abänderung des Urteilsspruchs erforderlich, um strafverschärfend einen Vorsatz anzunehmen. Bezüglich der Strafzumessung bemängelt der Staatsanwalt auch, dass die angeblich vorliegenden “strafschärfenden Umstände” nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Verfahrensdauer sei nach Meinung der Staatsanwaltschaft ebenfalls kein Problem und liege völlig im üblichen Rahmen. (Kurze Erinnerung: Maja ist seit drei Jahren in U-Haft, über zwei davon in Ungarn und es gab regelmäßig monatelange Verfahrenspausen.) Der Staatsanwalt beantragt mithin eine Strafverschärfung für alle Angeklagten. Maja wurde damals zu 8 Jahren Haft und zur Ausweisung verurteilt. Der Staatsanwalt beantragt für Maja nun eine Strafe von mindestens (!) 13 Jahren.

Es folgt das Plädoyer der Verteidigung von Anna. Im Fall von Anna rügt die Verteidigung schwere Verfahrensfehler (fehlende Vorbereitungszeit, keine Aktenübersetzung, Verletzung des Rechts auf Muttersprache) sowie eine unbegründete Tatsachenfeststellung zur „kriminellen Vereinigung“. Die Angeklagte sei, in keinem der aus deutschen Ermittlungsakten stammenden Beweisdokumenten, namentlich genannt wurden. Weder in den Aussagen des Kronzeugen Domhöver noch in der Anklageschrift zum Verfahren von Lina E. tauche der Name auch nur einmal auf. Außerdem ließen die „Budapest Beweise“ (Taxirechnung, Kameraaufnahmen) keine eindeutige Identifikation ihrer Person zu zu. Der Anwalt plädiert auf Freispruch.

Es folgt das Plädoyer der Verteidigung von Maja. Das Plädoyer des Verteidigers eröffnet mit dem Hinweis auf mehrere schwere Fehler des Gerichts. Er geht dabei auf zwei Maja vorgeworfene Angriffe, den Vorwurf der kriminellen Vereinigung, die Widersprüche bezüglich der Sachverständigengutachten sowie die systematische Verletzung von Majas Rechten ein.

1.Angriff beim Anna Café
Drei polnische Geschädigte behaupteten, Maja als angreifende Person identifiziert zu haben; worauf sich das Urteil stützte. Kameraaufnahmen zeigen jedoch, dass eine Person die angeblich als Maja identifiziert wurde erst später hinzukommt, vorbeiläuft, stehen bleibt und den Angriff lediglich beobachtet. Trotz mehrfacher Anträge der Verteidigung weigerte sich das Gericht, das Video zu zeigen und die Staatsanwaltschaft weigert sich wie schon im Verfahren klar zu benennen, welche der Personen auf dem Video Maja sein soll. Die StA kündigte an, dies Abschlussplädoyer der ersten Instanz aufzugreifen, ist natürlich nicht passiert.

2. Zweiter Angriff auf Dudog und einen weiteren Geschädigten Mangels Kameraaufnahmen stützen sich die Vorwürfe allein auf Zeugenaussagen. Ein vorliegendes Video aus einer Seitenstraße zeigt jedoch, dass die Person, die Maja sein könnte, sich zur Tatzeit in einer anderen Straße aufhielt. Das Gericht ignorierte dieses Video, obwohl dieses Video Majas Nichtbeteiligung beweisen würde.

3. Vorwurf der kriminellen Vereinigung
Der Vorwurf, Maja habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Johann und Lina gehandelt, stützt sich laut Gericht auf Angaben deutscher Behörden und die “Aussage” vom “Kronzeugen” Johannes Domhöver. Es gibt keinerlei Beweise für Majas Zugehörigkeit zu einer Vereinigung. Kontakte zwischen Maja und Johann oder vermeintlichen Mitgliedern sind nicht nachgewiesen. Es fehlen Beweise zu Majas Anreise nach Budapest, zu Majas Kenntnis eines Tatplans, zu einer Einigung auf Angriffe gegen Rechtsextreme sowie zu Hierarchien, wie sie für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung bestehen müssten.

Das Aktenmaterial deutscher Behörden sei auch gar nicht verwertbar, da dieses Aktenmaterial den Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens überschreitet, bringt Majas Anwalt vor. (Anm.: Die deutschen Behörden überschlugen sich quasi im Eifer der Suche nach “Beweisen” über alle Maße und übersendeten nicht nur, sondern ermittelten scheinbar auch selbst weiter. Nur die Spitze des Eisbergs nach der rechtswidrigen Auslieferung nach Ungarn damals.)

Auch die Aussage Domhövers wurde vom Gericht verwertet, obwohl Domhövers Vernehmung nicht der ungarischen Strafprozessordnung entsprach: Domhöver wurde nicht formell als Zeuge vernommen; Verteidigung und Maja durften Domhöver somit keine Fragen stellen. Maja wurde das Recht auf Verteidigung entzogen. Insgesamt lässt sich zusammenfassen: es fehlen konkrete Beweise für das Bestehen der Vereinigung oder Handlungen in deren Rahmen.

4.Recht auf ein faires Verfahren
Der Verteidiger betont den Anspruch auf ein faires Verfahren und kritisiert die fehlende Feststellung von Kausalitäten.

5.Zum Sachverständigengutachten
Das Gericht überdehnte nach dem Verteidiger in der ersten Instanz die Grenzen der Handlungen durch das Gutachten maßlos, um das Strafausmaß absurd zu erhöhen. Bezüglich einer Kopfverletzung konnte keine Werkzeugverwendung nachgewiesen werden; diese Kopfverletzung könnte durch einen Aufprall entstanden sein. Verletzungen wurden durchweg als zu schwer qualifiziert (z. B. Schürfwunden als Kopfverletzungen). Eine Zeugenaussage, dass keine Waffen verwendet wurden, blieb unberücksichtigt. Dem Sachverständigen wurde ein Teleskopschlagstock zur Prüfung übergeben, obwohl dessen Anwesenheit vor Ort nicht bewiesen war. Am Gutachten bestehen insofern diverse berechtigte Zweifel.

6.Verletzung der Rechte als Angeklagte*r
Schließlich rügt der Anwalt Verstöße gegen die Strafprozessordnung, insbesondere Majas Recht auf Verwendung der Muttersprache und auf ordnungsgemäße Verteidigung. Wichtige Dokumente wurden Maja erst nach der ersten Verhandlung auf Deutsch bereitgestellt. Maja musste ohne Kenntnis der Unterlagen an Terminen teilnehmen. Das Argument des Gerichts, nur „relevante“ Schriftstücke seien übersetzt worden, blieb unbegründet, das Gericht führte schließlich nie aus, was jetzt relevant wäre und wonach es das bewertet.Auch wurde weiterverhandelt als Maja dazu körperlich nicht mehr in der Lage war.Die Folgen des Hungerstreiks schränkten Majas Verteidigungsfähigkeit stark ein. Trotz Kreislaufzusammenbrüchen hielt das Gericht an Terminen fest. Medizinische Versorgung erfolgte erst nach den Verhandlungen. Dazu kommen die katastrophalen Haftbedingungen.Maja befindet sich seit gut drei Jahren in Untersuchungshaft (davon über zwei Jahre in Ungarn) unter weitgehender Isolation. Dazu kommen zu anfangs 24-Stunden-Kameraüberwachung, und auch immer noch regelmäßig schikanöse Nacktkontrollen.Der Anwalt wirkt betroffen. Er will festahlten: Diese Mängel würden eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.Maja möchte diese Aufhebung jedoch aus Angst vor weiteren Jahren in ungarischer Haft nicht beantragen. Aus Respekt vor Majas ausdrücklichem Wunsch beantragt der Verteidiger keine Aufhebung. Der Verteidiger beantragt, das Urteil abzuändern und Maja freizusprechen; hilfsweise eine geringere Strafe.

Der Anwalt von Gabri betont die rechtswidrige Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, eine unklare Identifizierung sowie unzulässig verwendete deutsche Ermittlungsunterlagen. Die Verteidigung kritisiert, dass die Budapest-”Beweise” allenfalls Tatbeihilfe belegen. Es gebe von Teilen der vorgeworfenen Tat nicht einmal Kameraufnahmen es sei also nicht feststellbar welche Rolle der Angeklagte übernommen hätte. Er beantragt zudem teilweise Kostenbefreiung von den Verfahrenskosten sowie Strafmilderung da der Angeklagte keine Vorstrafen hätte.

Im Anschluss gibt Maja eine Erklärung ab (Nachzulesen: Majas Rede vor dem Revisionsgericht – BASC).

Nach Majas Rede hat der Anwalt der “Geschädigten” die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies lehnt er ab. Der Richter fragt Maja nach letzten Worten, Maja verneint dies. Der Richter kündigt an, dass der Prozesstag am 30.09 mit einem Urteil enden wird und somit endet der heutige Prozesstag.